13.06.2008 | 19:18 | diepresse.com
  Gnade für die Mörder?
Von Hellmut Butterweck
 
 

13.000 Schuldsprüche, 30 vollstreckte Todesurteile: Die heimische Nachkriegsjustiz war nicht so nachsichtig, wie oft behauptet. Doch spätestens 1948 wollte Österreich die juristische Auseinandersetzung mit der NS-Schuld endgültig hinter sich gebracht haben.

Die Jahre 1918, 1938, 1968, dasschicksalhafte Jahr 1848 nicht zu vergessen: historische Meilensteine zuhauf. Bloß von den Ereignissen des Jahres 1948, deren sich Österreich erinnern sollte, war bisher noch nirgends die Rede. Dabei war 1948 auch hier ein Schlüsseljahr: das Jahr, in dem eine neue Gangart der Justiz die Wandlung des politischen Klimas ankündigte. Nach den Jahren der Härte wurde die Auseinandersetzung der Gerichte mit der Nazischuld nun teilweise zur Farce.

Von den 30 vollstreckten Todesurteilen österreichischer Gerichte gegen NS-Verbrecher stand Anfang 1948 nur noch ein letztes bevor. Drei Verurteilte warteten noch auf ihre Hinrichtung: der Kreisleiter von Neunkirchen und zwei seiner Helfershelfer bei der Ermordung zahlreicher Regimegegner oder auch nur der Gegnerschaft Verdächtigter in den letzten Kriegstagen. Für sie war es am 15. Mai so weit.

Die Hauptschuldigen am Blutbad vom 6.April 1945 in der Strafanstalt Stein (ein SA-Führer und vier Justizbeamte) waren ebenso bereits aufgehängt wie der Kommandant von Theresienstadt, Siegfried Seidl, oder die neun in mehreren Prozessen zum Tod verurteilten Mittäter an den Massenmorden während des „Engerauer Todesmarsches“ oder die zwei von österreichischen Gerichten zum Tod verurteilten Euthanasie-Ärzte, dazu etliche subalterne Handarbeiter des Todes.

Manches hatte allerdings bereits zu denken gegeben oder hätte zu denken geben sollen. Etwa die blitzschnelle Beseitigung des „Brunner II“, der 48.000 Wiener Juden in den Tod verschickt hatte und im Mai 1946, genau zwei Wochen nach dem Urteil, am Strick hing. Mit diesem Rekord war dafür gesorgt, dass Anton Brunner nicht mehr gegen die Gestapobeamten aussagen konnte, mit denen er eng zusammengearbeitet hatte, für deren milde Behandlung sich aber wenig später Staatsanwalt Laßmann so auffallend einsetzte.

Liest man die Erinnerungen eines so engagierten Richters wie Wolfgang Aistleitner im „Spectrum“ vom 12. April 2008 („Nach innen schreien“), könnte man allerdings zu dem Schluss gelangen, bei dem gesamten Ringen österreichischer Gerichte um gerechte Urteile in den frühen Nachkriegsjahren müsse es sich um eine Halluzination gehandelt haben. Denn er nimmt zwar in seinen „Kanon der Erinnerungen“ der österreichischen Richterschaft, deren „kollektivem Gedächtnis“ er auf die Sprünge helfen will, die vergleichsweise sehr wenigen „Prozesse gegen NS-Verbrecher vor allem in den Sechziger- und Siebzigerjahren“ auf – die 23.000 Prozesse mit 13.000 Schuldsprüchen ab 1945 werden allerdings ausgeblendet. Das ist aber nicht besonders erstaunlich. In Österreich ist nämlich etwas bei Sigmund Freud nicht Vorgesehenes passiert: das sachte Hinübergleiten des Verdrängten ins Reich des ganz und gar Vergessenen.

1948 wollte Österreich die juristische Auseinandersetzung mit der NS-Schuld endgültig hinter sich bringen. Dadurch kam es zu einer solchen Häufung wichtiger Prozesse, dass sie einander im Großen Schwurgerichtssaal mehrmals in die Quere kamen. Der Prozess wegen der Ermordung Geisteskranker in Gugging und Mauer-Öhling musste zum Beispiel im Sommer für mehrere Tage unterbrochen werden, da man den Saal für das Verfahren wegen der Ermordung von 200 kranken Juden, die in der Nacht auf den Palmsonntag des Jahres 1945 auf dem Bahnhof von Rechnitz zurückgeblieben waren, benötigte.

Die Aufhebung der Volksgerichte scheiterte am Alliierten Rat, der Verfassungsgesetze einstimmig bestätigenmusste, einfache Bundesgesetze aber ebenfalls nur einstimmig zu Fall bringen konnte. Die provisorische Staatsregierung unter Karl Renner hatte die Volksgerichte, deren Senate mit jeweils zwei Berufs- und drei Laienrichtern in erster und letzter Instanz urteilten, verfassungsgesetzlich verankert. Da die Amerikaner, Briten, Franzosen und Russen 1948 kaum mehr zu einer gemeinsamen Ansicht fanden, hätte die Bundesregierung erkennen können, dass sie mit der Aufhebung der Volksgerichte beim Alliierten Rat keine Chance hatte. Sie amtierten daher bis zum Ende des Staatsvertragsjahres. Die letzte Hauptverhandlung des Volksgerichts Wien, angeklagt war eine Erika M. wegen Denunziation, ging am 30.Dezember 1955 unbemerkt und ohne Urteil über die Bühne. Doch die Wende zur politischen Kindsweglegung fand bereits 1948 statt. Von da an ging es mit dem Image der Volksgerichte unter kräftiger Mithilfe der ehemaligen NS-Journalisten, die ab 1949 wieder arbeiten durften, rasant bergab. Die Berichterstattung über die Prozesse blieb zwar in einem Teil der Zeitungen Reservat der Nazigegner, doch im Dezember 1955 fiel selbst einem Josef Sterk, der wenige Jahre zuvor in der „Arbeiter-Zeitung“ gegen so manchen ungerechtfertigten Freispruch und so manches zu milde Urteil gewettert hatte, zur Verteidigung der Volksgerichte nur noch ein, Österreichs Handhabung der NS-Gesetzgebung sei „immerhin, den Umständen angemessen, eine der mildesten und vernünftigsten im Vergleich zu vielen anderen Ländern“ gewesen und die Volksgerichte hätten „sauber und sogar sehr oft mit echt österreichischer Nachsicht Recht gesprochen.“

Die Wucht des restaurativen Paradigmenwechsels ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Er riss, noch viel gründlicher als die Erinnerung an die Verbrechen selbst, die Erinnerung an die Auseinandersetzung der österreichischen Justiz mit ihnen in den Orkus. Als das Land Jahrzehnte später, unsicher seiner Identität und Integrität, die Erinnerung an seine Nachkriegsjustiz dringend gebraucht hätte, um sich seiner selbst zu vergewissern, war nichts mehr davon da. Mit dem Wissen vom Ganzen waren natürlich auch alle Einzelheiten, alle Ansatzpunkte für die notwendigen Differenzierungen entschwunden.

Im Frühjahr 1948 beschäftigten sich in Wien noch immer täglich sieben Senate, welche die Hälfte des Wiener Justizpersonals banden, ausschließlich mit NS-Verbrechen. Nach wie vor setzte es auch schwere Strafen, wenn der Gesetzestext der „echt österreichischen Nachsicht“ keine Chance bot oder ein dem Zeitgeist trotzender Vorsitzender wie Otto Hochmann sich bei der Abstimmung über dieStrafe durchsetzen konnte. Wiener Senate verhängten 1948 ein nicht aufgehobenes Todesurteil, zweimal lebenslang, zahlreiche Urteile über zehn oder 20 Jahre schweren, verschärften Kerkers. Verurteilungen zu zehn, zu 20 Jahren, zu lebenslang gab es freilich selbst noch 1954 und 1955. Das Jahr 1948 aber wurde zum Jahr der Skandalprozesse und markiert damit die wichtigste Zäsur.

Der Prozess gegen sieben ehemalige Angehörige der Heeresstreife Groß-Wien begann am 16. Februar. Die Heeres- oder Wehrmachtstreife war eine der gefürchteten Feldgendarmerie gleichgestellte Truppe mit Polizeigewalt, die Jagd auf Deserteure, abgetauchte Wehrpflichtige (wie den Autor dieses Beitrags) und sogenannte Selbstverstümmler machte.

Bereits Mitte Dezember waren in der Roßauer Kaserne zusätzliche Verhandlungssäle geschaffen worden, und das Gericht tagte nun in den Räumen, in denen die Angeklagten Verdächtige gefoltert und Geständnisse erzwungen hatten. Im sogenannten Lachkabinett, an dessen Existenz sich die Angeklagten nicht mehr erinnern wollten, waren die Opfer mit dem Kopf an die Wand geschlagen oder an den Haaren im Raum herumgeschleift worden, während andere Streifenangehörige auf sie einschlugen, waren Handschellen mit inneren Zacken, die ins Fleisch einschnitten, angelegt und mit Faustschlägen, Fußtritten, Stockhieben und vorgehaltener Pistole Unterschriften unter Geständnisse erzwungen worden, die das eigene Todesurteil bedeuteten.

Inhaltlich unterschied sich der Heeresstreifen-Prozess wenig von ungezählten anderen. Doch die Prozessführung des Vorsitzenden Wagner-Löffler läutete eine neue Ära ein. Seine Sympathie für die Angeklagten war nicht zu übersehen. Die „Ehemaligen“ trugen ihr Selbstbewusstsein so dreist wie nie zuvor zur Schau, und der Vorsitzende ließ die Verhandlung aus dem Ruder laufen. Ein Angeklagter kommentierte die Aussage eines Zeugen, der im „Lachkabinett“ gefesselt, getreten und geschlagen worden war, mit dem Satz: „Ich glaube, er will sich die Patente eines Freiheitskämpfers verdienen.“ Er handelte sich damit nicht einmal eine Ermahnung ein.

Es kam zu Zusammenstößen und Tätlichkeiten zwischen Angeklagten und Zeugen, zu Frechheiten der Angeklagten gegenüber den Müttern hingerichteter Deserteure, zu Zwischenrufduellen im Publikum, zur öffentlichen Einschüchterung von Zeugen, zur mehrmaligen gewaltsamen Räumung des Saales und in den Pausen auf dem Gang zu Schreiduellen zwischen Zeugen, Anhängern der Angeklagten und Nazigegnern.

Ein Zigeuner – von Roma und Sinti hatte 1948 noch niemand gehört, der nicht selbst zu einer dieser Gruppen gehörte – erzählte, dass 70 seiner Angehörigen in Auschwitz vergast worden waren. „Daraufhin erhob sich“, berichtete eine Zeitung, „unter den Nazizuhörern ein lautes Gelächter, das aber vom Vorsitzenden scheinbar überhört wurde. Aber den Zwischenruf eines Zuhörers: ,Ist das so lächerlich? Sind die Todesopfer schon vergessen?‘, rügte der Vorsitzende auf der Stelle mit: ,Ruhe, sonst lasse ich den Saal räumen!‘“

Sei es, dass sich der Vorsitzende das Presseecho zu Herzen nahm, sei es, dass er einen „Wink von oben“ empfing: Am siebenten der neun Verhandlungstage, in denen die Schuld der Angeklagten immer deutlicher wurde, zog er die Zügel an. Trotzdem kam der Haupttäter mit sechs Jahren davon. In der mündlichen Urteilsbegründung fiel der skandalöse Satz, politische Gehässigkeit habe nicht vorgelegen, da die Angeklagten es mit gewöhnlichen Verbrechern und nicht mit politischen Gegnern zu tun gehabt hätten. Zwei Jahre zuvor, am 29. Jänner 1946, hatte Staatsanwalt Mayer-Maly in einem Plädoyer erklärt, ein Deserteur der deutschen Wehrmacht sei kein „Fahnenflüchtiger“, sondern ein Österreicher gewesen, „der sich weigerte, gegen sein Vaterland für fremde Interessen zu kämpfen. Wer ihn verraten hat, hat damit auch Österreich verraten; er ist ein Kriegsverbrecher, den wir nach dem Gesetz bestrafen werden.“ Wagner-Löffler blieb es vorbehalten, genau diese Österreicher für gewöhnliche Verbrecher zu erklären.

Der Heeresstreifen-Prozess bot einen Vorgeschmack auf den fünfwöchigen Juristenprozess, der am 10. Mai 1948 begann. Angeklagt war der ehemalige Blutrichter R. und der ehemalige Generalstaatsanwalt S. sowie ein ehemaliger Buchhalter der NSDAP. Helfende Hände hatten das bereits im März 1947 anklagereife Verfahren abliegen lassen, bis alles nicht mehr ganz so heiß gegessen wurde. R. war ein Prachtexemplar von Liebedienerei nach oben und unbarmherziger Härte nach unten. Da war zum Beispiel der Fall eines Rheinländers, der in einem Salzburger Gasthaus nazifeindliche Reden geschwungen hatte. Der Staatsanwalt wollte den Mann mit dem Leben davonkommen lassen, worauf sich der Richter einen willfährigeren Staatsanwalt suchte und den Tod des Mannes durchsetzte. S. konnte sich an die Zahl seiner Todesurteile nicht einmal ungefähr erinnern. Er wusste auch nicht mehr, ob er einen Verurteilten begnadigt hatte, hielt es aber selbst für unwahrscheinlich.

Sie waren nicht wegen ihrer Tätigkeit in Hitlers Mordmaschine angeklagt, sondern wegen Hochverrats als Illegale und eines typischen Endphasenverbrechens: Der Richter hatte als Vorsitzender, der Generalstaatsanwalt als Ankläger eines Standgerichts fungiert, dem am 13. April 1945, 24 Stunden vor der Befreiung der Stadt, in St. Pölten der damalige Polizeipräsident Otto Kirchl mit seiner Frau, Graf Trauttmansdorff mit seiner Frau und acht weitere Nazigegner zum Opfer gefallen waren, weil sie sinnlose Zerstörungsaktionen verhindern wollten. Der mitangeklagte ehemalige Parteiangestellte hatte als Beisitzer fungiert. Standgericht im April 1945 hieß: Blitzverfahren ohne Anklageschrift und Protokoll. Verteidiger gab es nicht. Das Urteil stand vor der Verhandlung fest, das große Grab war bereits geschaufelt.

Richter und Staatsanwälte, die unter dem NS-Regime im Einklang mit den Nazigesetzen gehandelt hatten, wurden im befreiten Österreich nicht angeklagt. Dass er das Todesurteil für einen Homosexuellen auf dem Gewissen hatte, stand daher in einem anderen Fall der späteren akademischen Karriere des betreffenden Staatsanwalts nicht im Wege. Die Anklage gegen R. und S. lautete also nicht auf Mord oder Teilnahme oder Mitschuld am Mord, sondern beim Richter auf Missbrauch der Amtsgewalt und Quälerei nach dem Kriegsverbrechergesetz und beim Generalstaatsanwalt auf Mitschuld: Sie hätten einen Teil der Standgerichtsfälle an das ordentliche Gericht abtreten können, das dann vielleicht vom einen oder anderen Todesurteil abgesehen hätte. Ihre übrigen Unmenschlichkeiten waren allerdings im Zusammenhang mit jener Bestimmung des Verbotsgesetzes von Belang, wonach illegale Nazis ohne Parteifunktionen nur dann zu bestrafen waren, wenn sie den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechende Handlungen oder solche aus besonders verwerflicher Gesinnung begangen hatten.

S. hatte außerdem am 9.April 1945 die Hinrichtung von 44 zum Tod verurteilten Häftlingen in Stein „nicht verhindert“, was eine starke Untertreibung war, denn er hatte sie befohlen. Dabei habe er es versäumt, die Gnadenfrage zu prüfen. Die Todeskandidaten waren zu Fuß vom Wiener Landesgericht nach Stein getrieben worden, wo sie drei Tage nach dem Massenmord an über 200 Häftlingen ankamen. Für einige waren noch Gnadengesuche in Schwebe.

Der Vorsitzende, Otto Fischer, und Staatsanwalt Wolfgang Laßmann überboten sich darin, Suggestivfragen zu stellen und Belastungszeugen einzuschüchtern. „Der Staatsanwalt“, wandte sich Fischer etwa während der Aussage eines Zeugen, der unter dem Ex-Generalstaatsanwalt politische Strafsachen bearbeitet hatte, an Laßmann, „wird kaum auf dem Standpunkt stehen, dass die deutschen Bestimmungen über Hochverrat und Wehrkraftzersetzung Unrechtsbestimmungen waren.“ Laßmanns Antwort: „Nein.“ Darauf der Vorsitzende: „Folglich kann man dem Staatsanwalt und dem Richter, die danach verhandelt haben, keinen Vorwurf machen.“ Nun erst wurde der Zeuge gefragt, ob nach seiner Erfahrung der Richter „gegen seine rechtliche Überzeugung und gegen das damalige Gesetz“ Schuldsprüche gefällt habe. Unverblümter kann wohl kein Vorsitzender einem Zeugen in den Mund legen, was aus diesem herauskommen soll. Selbstverständlich verneinte der Zeuge.

Manchen Zeugen, vor allem ehemaligen Staatsanwälten und Richtern, wurden die Aussagen, die sie beim Untersuchungsrichter gemacht hatten, vorgelesen – mit der Bitte um eventuelle Berichtigungen und Ergänzungen. Belastungszeugen wurden angefahren und auf jedes Wort, jeden kleinsten Widerspruch festgenagelt. Eine in der NS-Zeit gemaßregelte Mittelschulprofessorin bekräftigte die Aussage ihrer Schwester, einer ehemaligen Gerichtssekretärin, zu der R. während des Krieges gesagt hatte: „Jetzt lassen wir fleißig Köpfe rollen!“ Da sie mit ihrer Schwester auf dem Gang einige Worte gewechselt hatte, wurde sie gleich für zehn Tage eingesperrt. Entlastungszeugen durften das Blaue vom Himmel lügen.

Doch die Aussage eines Kriminalbeamten, dem S. die Karteikarten der 44 Häftlinge mit der Anordnung übergeben hatte, die Urteile zu vollstrecken, ließ sich nicht vom Tisch wischen. Zu einem gewesenen Landesgerichtspräsidenten hatte der Generalstaatsanwalt noch gemeint, er wisse nicht, ob er die 44 Häftlinge hinrichten oder nach dem Westen mitnehmen solle, da sie Gnadengesuche eingebracht hätten. Er, der Zeuge, habe ihm zugeredet, sie auf keinen Fall hinrichten zu lassen, da er sah, wie unschlüssig S. gewesen sei.

Daraufhin fielen die Sätze, die dem Staatsanwalt die Handhabe geboten hätten, die Anklage sofort auf Mord auszudehnen. Angeklagter: „Hätte ich mich dagegen aufgelehnt, dann wäre ich vor ein Standgericht gestellt und erledigt worden. Ein Einspruch bei Gauleiter Jury wäre völlig aussichtslos gewesen.“ Laßmann: „Hat Dr. Jury von Ihnen jemals verlangt, Sie sollten diese Personen erschießen lassen?“ Angeklagter: „Das weiß ich nicht, ich glaube nicht.“ Die Aussage von Sektionschef Hugo Suchomel, einige Erschossene, drei Franziskanerpatres und ein direkter Nachkomme Andreas Hofers, hätten sehr wohl auf Begnadigung hoffen können, brachte den Prozess vollends in ein schiefes Licht. Das Justizministerium hatte sich vergeblich bemüht, seine Zeugenladung zu hintertreiben. Er hatte 1938 die österreichische Justiz dem Reichsjustizministerium übergeben und war in Berlin Ministerialdirigent geworden. Er war der direkte Vorgesetzte des angeklagten Nazi-Generalstaatsanwalts gewesen und hatte diesem aus Berlin die Weisungen des Reichsjustizministers („Scharf, scharf, scharf!“) übermittelt, bis es so viele Todesurteile wurden, dass er, wie er sagte, damit nichts mehr zu tun haben wollte.

R. und S. wurden vom Missbrauch der Amtsgewalt freigesprochen, alle drei Angeklagten des Hochverrates für schuldig erkannt, der Richter und der Generalstaatsanwalt überdies, Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung begangen zu haben. Der Generalstaatsanwalt bekam acht Jahre, der Blutrichter vorerst fünf, seine Reinwaschung wurde drei Jahre später in aller Stille erledigt. Der Beisitzer des Standgerichtes hatte seine zwei Jahre wegen Hochverrats bereits verbüßt. Der Sektionschef wurde in Ehren pensioniert.

Während sich mehrere Vorsitzende nach wie vor um gerechte Urteile bemühten, waren andere der Meinung, Milde um jeden Preis sei nun angesagt. Wiens Nazibürgermeister Hans Blaschke bekam sechs Jahre wegen Hochverrats. Ein klarer Beweis dafür, dass er einem jüdischen Villenbesitzer zumindest die Möbel gestohlen hatte, wurde glatt übergangen. Ein sadistischer Lagerkommandant kam mit einem Jahr davon – ohne den vom Gesetz vorgeschriebenen Vermögensverfall. Er hatte im Zigeunerlager Lackenbach Gefangene gezwungen, mit bloßen Händen Latrinen auszuschöpfen, und Frauen, auf der Lagerstraße, auf dem Bauch kriechend, mit der Nase die Exkremente eines Kindes wegzuputzen. Er hatte sich Prügelorgien geleistet und eine Flecktyphusepidemie verschuldet, der in kurzer Zeit 287 Personen zum Opfer fielen – der Vorsitzende, der der Meinung war, schwere gesundheitliche Nachteile seien dadurch „erwiesenermaßen nicht entstanden“, war derselbe wie im Prozess gegen die Heeresstreife: Wagner-Löffler. Nachdem der Neurologe, der als Chef der „Arbeitsanstalt für asoziale Frauen“ („Frauen-KZ auf dem Steinhof“) eine Schreckensherrschaft geführt hatte, zu nur zwei Jahren verurteilt worden war, wurde auch gleich der Fall seines Vorgängers aus dem Jahr 1946 neu aufgerollt und dessen Strafe von 20 Jahren auf sechs herabgesetzt.

Im Dezember 1948 kam es allerdings zum Eklat. Im Prozess gegen den stellvertretenden Wiener Gestapochef Karl Ebner warf sich Laßmann für den Angeklagten derart ins Zeug, dass ihm der Vorsitzende Bibulowicz vorhielt, er wolle offenbar beweisen, dass Ebner in der Gestapo eine unwichtigere Funktion eingenommen habe, als er selber zugebe. Worauf Laßmann mit vorwurfsvollem Blick auf den ehemaligen Gestapochef meinte: „Wenn der Angeklagte Unsinn redet...“ Bibulowicz dürfte ziemlich wütend geworden sein: Laßmann habe nur Entlastungszeugen vorgeladen, warum er Ebner überhaupt anklage, wenn er nicht an seine Schuld glaube, ob nicht vielleicht er, der Vorsitzende, auf die Anklagebank gehöre...

Wolfgang Laßmann wurde mitten im Prozess abgelöst. Die Besatzungsmächte entsandten Beobachter. Nun marschierten auch die Belastungszeugen auf, die sich gemeldet hatten, aber von Laßmann nicht vorgeladen worden waren. Ebner fasste seine 20 Jahre aus. Doch eine Blamage der österreichischen Justiz, die plötzlich im vollen Scheinwerferlicht stand, blieb noch zu bereinigen: das Urteil von lächerlichen 18 Monaten, das Laßmann wenige Tage vor dem Ebner-Prozess dem ehemaligen leitenden Gestapobeamten Otmar Trnka verschafft hatte.

Ein Anlass, es aufzuheben, fand sich. Trnka, unter dessen Verantwortung Häftlinge gefoltert und ins KZ verschickt worden waren und der die „verschärften Verhöre“ vor Gericht sogar noch verteidigte, kam auch im zweiten Prozess mit fünf Jahren billig davon. Am 22.Oktober 1949, an dem das neue Urteil verkündet wurde, lagen die zweiten Nationalratswahlen der Zweiten Republik kaum zwei Wochen zurück. Die„Minderbelasteten“ hatten zum ersten Mal wieder wählen dürfen, und der VdU, das Sammelbecken der mehr oder weniger ehemaligen Nazis, hatte mit 490.000 oder elf Prozent der Stimmen 16 der damals 165 Nationalratsmandate errungen.

Der restaurative Prozess, der sich bald machtvoll durchsetzte, hatte viele Gründe. Die 1945 geflohenen oder aus ihren Ämtern entfernten kleinen Nazis, die nichts Gröberes angestellt hatten, kehrten in ihre alten Positionen zurück und bekamen auch bald wieder zuerst einen Finger und dann die ganze Hand an die Hebel der Macht. Die Belasteten, deren Sühnefolgen gerade wegen ihrer Härte zu einem Ende kommen mussten, folgten ihnen nach. Selbst unter den gestandenen Antinazis verstand sich mancher mit den alten Nazis gar nicht so schlecht – vor allem, wenn man, gar nicht so selten, hüben wie drüben Antisemit gewesen war. In den Gerichtssälen stellte, wenn Doktoren beider Rechte auf der Anklagebank saßen, ständig die Kameraderie der Gerechtigkeit ein Bein.

Trotzdem ist Österreichs Nachkriegsjustiz um Klassen besser als ihr Ruf. Es gab Fehlurteile, gute und schlechte Richter, doch was den Ruf dieser Justiz später vernichtete, das waren nicht die Urteile, sondern die Begnadigungen. Für sie waren politische Instanzen verantwortlich. Die haben binnen kürzester Zeit alle heimgeschickt, die Mörder wie die Irregeleiteten, und damit alle Bemühungen so vieler anständiger Richter um Differenzierung zunichte gemacht. Die Eingriffe der Politik, auf direktem Wege oder über die an Weisungen gebundenen Staatsanwälte, sind freilich, wie die ganze Geschichte dieser Justiz, noch immer ein historisches Minenfeld. In Minenfelder latscht man nicht gern hinein. Darum ist dieses Minenfeld bis heute Terra incognita geblieben.

Das Schielen auf die „Ehemaligen“, ein Potenzial von immerhin rund 800.000 Wählern, wurde im Vorfeld der Wahlen von 1949 und erst recht danach zu einem Grundmotiv der österreichischen Politik. Um sie galt es zu buhlen. Was sich dagegen stellte, wurde zum Schweigen gebracht.

In diesem dumpfen Klima entstand eine Verweigerungshaltung besonderer Art, ein geistiges Ghetto mit Zügen einer inneren Emigration, die bis heute typisch für das Selbstverständnis eines großen Teiles der Künstler und Intellektuellen in diesem Lande ist. Es entstand aber auch der bis heute dominierende Eindruck eines mit überwältigender Mehrheit den Nazis verfallenen Landes, das nichts dazugelernt hat. Die 23.000 Prozesse der Nachkriegszeit sind dem „kollektiven Gedächtnis“, dem „Kanon der Erinnerungen“ ebenso entfallen wie der große, aber auch der alltägliche kleine Widerstand gegen die Naziherrschaft, der sich in vielen dieser Prozesse spiegelte. Sie wurden verdrängt und sind nun vergessen wie die Kämpfe der Nachkriegszeit um eine andere Vergangenheit als Basis einer anderen Gegenwart. Und wo kein Wissen mehr ist, sind auch keine Fragen und keine Differenzierungen möglich.

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